Aktuelle BGH-Entscheidung:
Der Mieter hat länger Zeit, um die Miete zu bezahlen
In einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof beschäftigten sich die Richter mit der Frage, wann die Mietzahlung eines Mieters rechtzeitig erfolgt ist.
Hintergrund war ein Streit zwischen Mietern und Vermieterin, in dem die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos kündigte und auf Räumung der Wohnung klagte, nachdem – aus ihrer Sicht – die Miete wiederholt verspätet gezahlt wurde.
Im Mietvertrag war festgelegt, dass die Miete spätestens zum dritten Werktag des Monats bezahlt sein muss und dafür maßgeblich der Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei der Vermieterin ist. Im vorliegenden Fall hatten die Mieter aber mehrfach die Miete am dritten Werktag des Monats bei Ihrer Bank einbezahlt und eine Überweisung an die Vermieterin veranlasst. Der Zahlungseingang bei der Vermieterin erfolgte daher durch die Banklaufzeiten erst nach dem dritten Werktag. Eine Abmahnung deswegen war der Kündigung vorangegangen.
Der BGH hat nun in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Kündigung und die Räumungsklage nicht gerechtfertigt waren, da eine solche Regelung im Mietvertrag den Mieter einseitig benachteilige. Der Mieter würde in diesem Fall alleine das gesamte Risiko von Verzögerungen bei der Bankbearbeitung der Zahlung tragen. Eine Regelung im Mietvertragsformular diesbezüglich sei demnach wirkungslos.
Im Gesetz ist lediglich geregelt, dass die Miete am dritten Werktag „entrichtet“ werden muss (§556 BGB). Nach Auffassung der Richter am BGH sei dies gleichbedeutend mit der Beauftragung der Zahlung durch den Mieter.
Es ist also ausreichend, wenn der Mieter seine Mietzahlung am dritten Werktag des Monats bei seiner Bank in Auftrag gibt und sein Konto entsprechend gedeckt ist.
Die gesamte BGH-Entscheidung kann unter dem Aktenzeichen VIII ZR 222/15 nachgelesen werden.
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