BGH: Wohnfläche und Kappungsgrenze

Der BGH hat entschieden, dass auch bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche zu den Angaben im Mietvertrag die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen greift.

BGH Urteil zur Mieterhöhung bei abweichender Wohnfläche

 

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage einer Berliner Vermieterin auf Erhöhung der Miete von 629,75 EUR auf insgesamt 937,52 EUR. Dabei sollte sich ein Teil der Mieterhöhung auf 94,46 EUR – also 15% – belaufen und zusätzlich sollte eine Erhöhung um 213,31 EUR erfolgen, da die tatsächliche Wohnfläche der gemieteten Wohnung 210,43 qm beträgt, wohingegen im Mietvertrag nur 156,95 qm genannt sind.

Der Wohnungsmieter hatte nur der Erhöhung um 15% zugestimmt, nicht jedoch der weiteren Erhöhung aufgrund der höheren Wohnfläche. In den Vorinstanzen war die Klägerin bereits gescheitet, woraufhin sich nun der BGH mit dem Fall beschäftigen musste.

Doch auch hier wiesen die Richter die Klage der Vermieterin nun ab.

Zum einen entschied der BGH zwar, dass für Mieterhöhungen immer die tatsächliche Wohnfläche und nicht die vertraglich vereinbarte Fläche herangezogen werden muss. Eine zu tolerierende Abweichung in Höhe von 10% – wie früher bereits geurteilt – ist demnach nicht anzunehmen sondern es zählt nun immer die in der Realität vorhandene Fläche – für Ansprüche des Mieters aber auch des Vermieters.

Zum anderen hat der BGH aber auch gleichzeitig entschieden, dass dem Vermieter trotzdem keine weitere Möglichkeit der einseitigen Mietanpassung über die Kappungsgrenze hinaus zusteht.

Begründung dafür ist unter anderem, dass die zutreffende Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche regelmäßig in die Risikosphäre des Vermieters fällt.

Die komplette Entscheidung des BGH kann hier nachgelesen werden: LINK

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