Mitteilungspflicht an den Bezirksschornsteinfeger

Schon gewusst?
Es gibt seit Jahresanfang 2018 eine neue gesetzliche Vorschrift, nach der ein Käufer einer Immobilie verpflichtet ist, dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger den Eigentumsübergang mitzuteilen.

Im „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk“ (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG – https://www.gesetze-im-internet.de/schfhwg/BJNR224210008.html) ist in §1 geregelt, dass der Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich schriftlich oder elektronisch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift mitzuteilen hat.
Das Gesetz sieht für Verstöße auch gleich ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro vor …. also beim Kauf einer Immobilie daran denken und gleich eine Meldung an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger machen!
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